Allgemeine Geschäftsbedingungen der BEFA Belziger Fahrzeugbau GmbH

Die Geschäftsbedingungen können Sie auch als PDF herunterladen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Allgemeines

1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

II. Angebot und Vertragsschluss, Übertragung von Rechten und Pflichten

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

2. Der Käufer ist an die Bestellung sechs Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

3. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Zeichnungen und Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes stellen keine Beschaffenheitsgarantie oder zugesicherten Eigenschaften dar und entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

4. Unsere Angebote, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und andere zum Angebot gehörende Unterlagen bleiben unser Eigentum, und wir behalten uns Urheberrechte hieran vor. Sie dürfen Dritten weder übergeben noch zugänglich gemacht werden.

5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise gelten in Euro, ohne Skonto, ab Werk Bad Belzig und ohne Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten oder TÜV-Abnahme) werden zusätzlich berechnet. Ist ausnahmsweise ein Nachlass vereinbart, so ist der Abzug nur gestattet, wenn keine anderen fälligen Verbindlichkeiten bestehen.

2. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 10 Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

3. Preisänderungen, die auf Lohn- oder Materialpreiserhöhungen zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung mindestens drei Monate liegen.

4. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Zahlungen wie folgt fällig: 
a) bei Fertigprodukten:
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
b) bei Sondermaschinen und Großaufträgen:
1/3 Anzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung; der Rest bei Auslieferung, spätestens jedoch 10 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige.
c) Bei Export:
Der Mehrwertsteuer-Aufschlag entfällt. Nach Punkt b oder mit der Bestellung ist ein unkündbares, bestätigtes Akkreditiv zu unseren Gunsten zu eröffnen, zahlbar netto, gegen Vorlage der Versandpapiere und Rechnung.

5. Ist ausnahmsweise Ratenzahlung vereinbart, wird die gesamte noch offene Forderung zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand gerät.

6. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Bonität des Käufers rechtfertigen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauskasse oder ausreichende Sicherheiten zu verlangen.

7. Zur Annahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten sind wir berechtigt, Barzahlung zu verlangen. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel oder Schecks zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, vom Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Des Weiteren sind wir berechtigt, alle umlaufenden Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

8. Kommt der Käufer mit der Zahlung unserer Forderungen in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangt. § 288 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

9. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur innerhalb desselben Vertragsverhältnisses zulässig.

10. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.

IV. Lieferfristen

1. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Lieferfristen beginnen nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang der Anzahlung, falls diese vereinbart ist.

2. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haften wir nur insoweit, als uns die fristgemäße Lieferung zumutbar ist. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt und sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Behinderungen, die in unserem Betrieb oder bei einem Vorlieferanten eintreten, sind wir berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann. Entschließen wir uns, trotz der Behinderung zu liefern und wird hierdurch die Auslieferung verzögert, so gilt folgendes: Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ist der Käufer Seite 3 Stand: Januar 2012 nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle von Änderungswünschen des Käufers werden Lieferfristen solange unterbrochen, bis der Verkäufer die Annahme des Änderungswunsches dem Käufer schriftlich bestätigt hat; die Lieferfrist verlängert sich in diesem Fall um die für die veränderte Ausführung erforderliche Zeit.

3. Geraten wir in Lieferverzug, so hat der Käufer Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzugs, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

V. Abnahme und Gefahrübergang

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchs-tens 20 km zu halten. Wird der Kaufgegenstand bei der Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstan-dene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker verursacht sind.

3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstands länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung zurückzu-treten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig inner-halb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist.

4. Verlangen der Verkäufer bei gleichzeitigem Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegen-standes geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die nachstehenden Sicherheiten gewährt:

  • Die Ware bleibt unser Eigentum.
  • Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne unsere Verpflichtung.
  • Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache unentgeltlich für uns zu verwahren.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug gerät. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Käufer jetzt schon sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forde-rungen für unsere Rechnung, jedoch im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns alle zum Einzug der Forderung notwendigen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Vorbehaltseigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

4. Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, so hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen. Der Käufer ermächtigt uns, für uns einen Sicherungsschein über die Fahrzeug-Vollkaskoversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, so können wir die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

5. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle von uns vorgesehenen Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich von uns oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstands von uns autorisierten Werkstätte ausführen zu lassen.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl insoweit freigeben, als ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

8. Wenn das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir uns am Liefergegenstand vorbehalten können. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen wollen.

VIII. Gewährleistung

1. Soweit der Gegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so hat der Käufer nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen wie Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten tragen wir, soweit die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstands. Beanstandete Teile hat uns der Käufer auf unsere Kosten zu übersenden.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang, soweit nicht wegen des Rückgriffsanspruchs gem. § 479 I BGB eine längere Verjährungsfrist zwingend ist.

3. Der Käufer hat den Gegenstand unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung oder, wenn der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnis schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).

4. Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers erstreckt sich nur auf die von ihm selbst erzeugten Teile. Für nicht selbst erzeugte Teile wie z.B. Reifen, Räder, Achsen, Federn, Bremsventile, Zugvorrichtungen, Ladekräne, Motoren, Getriebe, Hydraulikaggregate, Ventile, Schläuche und Betriebsmittel, beschränkt sich die Gewährleistung auf Abtretung der Garantie-ansprüche gegenüber den Vorlieferanten des Verkäufers.
Die eigene Gewährleistung des Verkäufers für diese Fremdteile beinhaltet nur falsche Montage oder Auslegungsfehler, sofern der Vorlieferant/Importeur oder Käufer bei der Auslegung nicht entscheidend mitgewirkt hat.
Bei Reklamation von Ersatzteilen und Spezialkomponenten ist stets die Rechnungsnummer anzugeben, mit der das Teil bezogen wurde.
Bei Fremdaufbauten (insbesondere Krane und große selbständige Maschinen), die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den jeweiligen Hersteller oder Importeur zu wenden. In gleicher Weise hat sich der Käufer wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an Reifen zunächst an den Reifenhersteller/Importeur oder einen von ihm für die Abwicklung anerkannten Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der Hersteller/Importeur nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.

5. Natürlicher Verschleiß z.B. an Kunststoff-Gleitplatten, Dichtungen, O-Ringe, Verschraubungen, Hydraulikschläuche sowie die sich daraus ergebenden Leckstellen einschließlich der Verlust von Betriebsmitteln (z.B. Hydrauliköl) sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Für gebrauchte Kaufgegenstände ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Kaufgegenstands.

8. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler im ursächlichen Zusam-menhang damit steht, dass

  • der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt hat,
  • der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,
  • der Kaufgegenstand in einem von uns nicht autorisierten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist,
  • in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Kaufgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist,
  • der Käufer die Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstands (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

9. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

IX. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit wir Garantien übernommen haben.

2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insofern verjähren diese Scha-densersatzansprüche in 12 Monaten.

3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Insofern haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie z.B. entgangenen Gewinn, Produkti-onsausfall und sonstige Vermögensschäden des Käufers.

4. In jedem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf einen Betrag in Höhe des Kaufpreises des Liefergegenstandes begrenzt.

5. Die vom Käufer dem Verkäufer angelieferten LKW-Fahrgestelle und Aufbaukomponenten sind, sobald sie sich auf dem Firmengelände des Verkäufers befinden, gegen Beschädigung, Feuer und Diebstahl im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des Verkäufers versichert. Für Frostschäden (Motorblock, Batterien) haftet der Verkäufer nicht.

6. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Datenschutz, Hinweise zu Datenverarbeitung

1. Personenbezogene Daten (z. B. Name, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) des Käufers oder seiner Mitarbeiter (Kundendaten) können vom Verkäufer zum Zwecke der Begründung, Durchführung oder Beendigung rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Schuldverhältnisse mit dem Käufer erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden (z. B. zur Bestellabwicklung, Lieferung von Waren an die vom Käufer angegebene Anschrift, Erbringung von Dienstleistungen). Gem. Artikel 6 Absatz 1b und 1c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
 
2. Wir übermitteln im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München.
 
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der CRIFBÜRGEL dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
 
Die CRIFBÜRGEL verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIFBÜRGEL können dem CRIFBÜRGEL-Informationsblatt entnommen oder online unter  www.crifbuergel.de/de/datenschutz <http://www.crifbuergel.de/de/datenschutz> eingesehen werden.
 
3. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten erfolgt für eigene Werbezwecke des Verkäufers. Der Käufer kann die Nutzung und Verarbeitung seiner Daten zu Werbezwecken jederzeit schriftlich per Brief oder Mail (datenschutz@befabelzig.de) widersprechen. Nach Erhalt des Widerrufs wird der Verkäufer die hiervon betroffenen Daten nicht mehr für Werbezwecke nutzen und verarbeiten.
 
4. Alle personenbezogenen Daten des Käufers werden vertraulich behandelt und gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Schutzwürdige Belange des Käufers werden beachtet.

XI. Sonstiges

1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Geltung des CISG wird ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort ist Bad Belzig. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Bad Belzig.

3. Es ist Aufgabe des ausländischen Käufers sich zu erkundigen, ob Importlizenzen notwendig sind sowie diese zu beschaffen.

4. Es ist Aufgabe des Käufers sich Sondergenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte erteilen zu lassen. Bei der Beschaffung notwendiger technischer Nachweise (TUEV-Gutachten) ist der Verkäufer gegen Kostenerstattung behilflich.

5. Hiermit verlieren alle bisher verwendeten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma BEFA ihre Gültigkeit.

6. Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und Anhängern

I. Auftragserteilung

1. Diese Bedingungen regeln das vertragliche Verhältnis der Firma BEFA Belziger Fahrzeugbau GmbH (im Folgenden BEFA) und dem Kunden bezüglich der Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und deren Teilen.

2. Änderungen und Erweiterungen des Auftrages können auch mündlich vereinbart werden; auch hierfür gelten diese Bedingungen.

3. Die Firma BEFA ist ermächtigt, sich zur Durchführung des erteilten Reparaturauftrags der Hilfe von Subunternehmern zu bedienen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben

Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten und Ersatzteile im Einzelnen aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen sind. Die Firma BEFA ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einem Monat nach seiner Abgabe gebunden. Sollte es nicht zur Erteilung des Reparaturauftrags kommen, so ist die Firma BEFA berechtigt, dem Kunden die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

III. Fertigstellung

1. Ändert sich der Arbeitsumfang unter Zustimmung des Kunden und wird dadurch eine mehr als nur unerhebliche Verzögerung bei der Durchführung der Reparatur bewirkt, so nennt die Firma BEFA dem Kunden auf Anfrage einen neuen voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

2. Falls die Firma BEFA den voraussichtlichen Fertigstellungstermin nicht einhalten kann infolge von höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, die auf Streiks, Aussperrungen oder krankheitsbedingtes Ausbleiben von Fachkräften (die allein die spezifische Reparatur durchführen können) zurückzuführen sind, so ist die Firma BEFA zur Leistung von Schadensersatz nicht verpflichtet. Insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs.

3. Im Falle des Verzuges haftet die Firma BEFA nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verzögerung des Fertigstellungstermins auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zurückzuführen ist oder die Einhaltung eines bestimmten Termins von der Firma BEFA verbindlich vereinbart wurde. Im Übrigen hat der Kunde im Falle des Verzugs einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % der geschätzten Vertragssumme für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des zu erwartenden Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Fahrzeugs oder Anhängers durch den Kunden erfolgt im Betrieb der Firma BEFA, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die spätestens am auf die Auftragserteilung folgenden Tag beendet sind, verkürzt sich die Frist auf drei Tage.

Seite 2 Stand: Januar 2012

3. Bei Abnahmeverzug ist die Firma BEFA berechtigt, die ortsüblichen Unterstellkosten zu berechnen. Der Kunde trägt während des Verzugszeitraumes das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung des Auftragsgegenstandes, es sei denn, der Firma BEFA fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

V. Abrechnung

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert aufzuführen. Wenn der Kunde darüber hinaus die Zuführung des Fahrzeuges oder Anhängers wünscht, so erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

2. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder das sonstige Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats entspricht und dass es keinen erheblichen Schaden aufweist.

VI. Zahlungen

1. Der Werklohn ist bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch 10 Tage nach Meldung der Fertigstellung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug zu leisten.

2. Zahlungen sind in bar oder per Überweisung zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die Gegenforderung anerkannt oder unbestritten ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.

3. Im Falle des Verzugs hat der Kunde Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.

4. Die Firma BEFA ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Pfandrecht

1. Es wird vereinbart, dass der Firma BEFA wegen der Forderung aus dem Reparaturauftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zusteht. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur insoweit, als diese unbestritten oder anerkannt sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

2. Macht die Firma BEFA von dem Recht auf Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an den Auftraggeber.

VIII. Gewährleistung

1. Mängel sind der Firma BEFA unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

2. Die Firma BEFA behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel in zumutbarer Zeit auf eigene Kosten im Betrieb. In folgenden Fällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen und von der Firma BEFA hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden:

  • Wenn das Fahrzeug infolge eines Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 100 km vom Betrieb der Firma BEFA entfernt ist.
  • Wenn ein zwingender Notfall vorliegt.

In vorgenannten Fällen stellt die Firma BEFA den Kunden von allen hieraus resultierenden Kosten frei.

3. Ist der Mangel trotz den im Einzelfall dem Kunden zuzumutenden mehrfachen Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt, so ist der Kunde zur Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags berechtigt.

4. Für Instandsetzungen, die auf Wunsch des Kunden nur provisorisch vorgenommen werden, wird keine Gewähr übernommen.

5. Gewährleistungsansprüche scheiden aus, wenn der Kunde das betreffende Fahrzeug oder Fahrzeugteil nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels der Firma BEFA oder einer von ihr autorisierten Fachwerkstatt übergeben hat; das gleiche gilt, wenn die vom Mangel betroffenen Teile des Fahrzeugs von einer von der Firma BEFA nicht autorisierten Werkstatt oder vom Kunden in Eigenregie verändert oder instand gesetzt worden ist.

6. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Abnahme.

IX. Haftung

1. Die Firma BEFA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Firma BEFA. Die Firma BEFA haftet weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit eine Garantie übernommen wurde.

2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in zwölf Monaten.

3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Insofern haftet die Firma BEFA insbesondere nicht für Schäden, die nicht an dem betreffenden Fahrzeug oder Fahrzeugteil selbst entstanden sind, wie zum Beispiel entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und sonstige Vermögensschäden des Kunden.

4. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Kunden, wenn er selbst oder einer seiner Leute das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

5. Die Firma BEFA haftet nicht für den Verlust von beweglichen Gegenständen, die im Fahrzeug mitgeführt werden, soweit sie nicht in fest verschließbaren, mit dem Fahrzeug verbundenen Behältnissen untergebracht sind.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Für alle Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Bad Belzig Gerichtsstand und Erfüllungsort.

Cookies
Unsere Website verwendet Cookies. Mit einem Klick auf „Alle zulassen“ erlauben Sie der Website, neben den für die Funktionalität notwendigen Cookies auch welche für Tracking-Zwecke zu verwenden. Mehr zum Thema finden Sie unter Datenschutzerklärung.